AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der DOUGLAS Marketing Solutions GmbH für die Bereitstellung von Mediendienstleistungen und anderen Dienstleistungen (Stand: September 2024)

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Douglas Marketing Solutions GmbH („DMS“) und dem Kunden („Werbetreibender“) für Douglas Marketing Solutions („DMS“), d.h. Mediendienstleistungen, Kampagnenmanagement, Dienstleistungen zur gezielten Werbung und Beratungsleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Werbeflächen auf Webseiten und anderen Online-Medien von Unternehmen der Douglas-Gruppe und Dritten.

2. Begriffsdefinitionen

2.1 “Ad Impression“ bedeutet Sichtkontakte von Nutzern mit Online-Werbung.

2.2 “ClickRate“ bedeutet das Verhältnis von Ad-Klicks zu Ad Impressions oder Page Impressions.

2.3 “CPC“ bedeutet den vom Werbetreibenden zu zahlenden Preis für den Klick eines Nutzers auf ein Werbemedium.

2.4 “Douglas-Gruppe“ bedeutet alle Unternehmen, die mit DMS im Sinne von §§ 15 ff. AktG (Aktiengesetz) verbunden sind.

2.5 “Externe Webseite oder sonstige Externe Medien“ bedeutet Webseiten oder andere Online-Medien, die nicht von einem Unternehmen der Douglas-Gruppe betrieben werden.

2.6 “Medialeistungen“ bedeutet die von DMS zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Medien wie Werbeflächen auf Online-Medien, die Auslieferung von Werbemedien, Smart Sampling Services oder die Organisation von Produkttests.

2.7 “Online-Medien“ bedeutet alle Webseiten, Plattformen, Apps und andere Online-Medien, auf denen DMS unter dem Vertrag Mediendienstleistungen bereitstellen soll.

2.8 “Page Impressions“ bedeutet Besuche der Webseite, auf der Online-Werbung platziert ist.

2.9 “Plattform“ bedeutet eine von DMS betriebene Online-Webseite oder App, über die Werbetreibende Verträge über Mediendienstleistungen buchen und verwalten können.

2.10 “CPM“ (Cost-per-Mille) bedeutet den vom Werbetreibenden zu zahlenden Preis für Mediendienstleistungen, die 1.000 Benutzer über Ad Impressions erreichen.

2.11 “Visits“ sind Besuche von Nutzern auf einem Online-Medium. „Unique User“ hingegen sind spezifische Einzelbenutzer.

2.12 “Werbemedien“ bedeutet Inhalte wie Banner, die DMS auf Online-Medien ausliefern soll.

3. Abschluss von Verträgen; Insertion Orders

3.1 Mediendienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht, in der Regel in Form von Insertion Orders oder über die Plattform abgeschlossenen Verträgen.

3.2 Ein Vertrag zwischen DMS und Werbetreibende kommt in der Regel durch die Annahme eines Angebots des Werbetreibenden auf Grundlage eines Vorschlags von DMS zustande, der stets unverbindlich ist, in der Regel in Form eines unterzeichneten Insertion Orders. Die Annahmeerklärung von DMS muss dem Werbetreibenden nicht zugehen.

3.3 Außer für über die Plattform abgeschlossene Verträge bedarf der Abschluss eines Vertrags der Textform.

3.4 Wenn der Werbetreibende eine Agentur ist, handelt die Agentur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, d.h. nicht im Namen ihrer Kunden. Soweit der Vertrag nicht vorsieht, für welchen Werbetreibenden die Agentur die Mediendienstleistungen beschaffen möchte, ist die Agentur verpflichtet, DMS vor Durchführung des Vertrags den Namen des Werbetreibenden mitzuteilen. Auf Verlangen von DMS ist die Agentur verpflichtet, ihren Auftrag nachzuweisen. Die Agentur ist nicht berechtigt, Mediendienstleistungen von DMS für einen anderen als den vereinbarten Werbetreibenden oder den von der Agentur benannten Werbetreibenden zu verwenden.

3.5 Der Werbetreibende ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Werbetreibende, ausgenommen Agenturen (gem. Ziffer 3.4), sind nicht berechtigt, Dritten die Nutzung der Mediendienstleistungen für eigene oder fremde Zwecke zu ermöglichen.

3.6 Der Werbetreibende kann die Plattform wie folgt nutzen und Verträge mit DMS über Mediendienstleistungen abschließen und verwalten:

3.6.1 Wenn der Werbetreibende die Online-Registrierung beantragt, kann er die von ihm bereitgestellten Daten bis zum Absenden des Registrierungsantrags durch Klicken auf die Schaltfläche „Konto erstellen“ (oder ähnlich) immer korrigieren. DMS behält sich das Recht vor, einen Registrierungsantrag anzunehmen oder abzulehnen, und ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Wenn DMS den Antrag annimmt, wird DMS ein Konto für den Werbetreibenden erstellen und den Werbetreibenden per E-Mail über die Erstellung des Kontos informieren. Die Vereinbarung zwischen dem Werbetreibenden und DMS über die Nutzung der Plattform wird mit Erhalt dieser E-Mail wirksam. Diese E-Mail wird von DMS gespeichert, ist jedoch nicht mehr sichtbar und zugänglich für den Werbetreibenden auf der Plattform.

3.6.1.2 Der Werbetreibende ist verpflichtet, genaue, aktuelle und vollständige Angaben in seinem Konto zu machen. Andernfalls sind der Zugang zur Plattform und der Vertragsabschluss über diese möglicherweise nicht möglich oder DMS kann das Konto des Werbetreibenden kündigen.

3.6.1.3 Der Werbetreibende ist verpflichtet, die Anmeldedaten (Pins oder Passwörter) seines Kontos geheim zu halten. Der Werbetreibende ist nicht berechtigt, Dritten die Nutzung seines Kontos zu gestatten. Sobald der Werbetreibende davon Kenntnis hat oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Dritter Zugriff auf seine Anmeldedaten hat oder auf andere Weise Zugang zu seinem Konto erlangt oder erlangen könnte, ist der Werbetreibende verpflichtet, DMS darüber unverzüglich zu informieren. DMS ist dann berechtigt, das Konto bis zur Klärung der Angelegenheit zu sperren.

3.6.1.4 Der Werbetreibende haftet gegenüber DMS für alle Aktionen, die unter Verwendung seines Kontos vorgenommen werden, einschließlich Missbrauch, es sei denn, der Werbetreibende ist für diesen Missbrauch nicht verantwortlich.

3.6.1.5 Sowohl der Werbetreibende als auch DMS können die Vereinbarung über die Nutzung der Plattform mit einer Frist von einem Monat kündigen.

3.6.2 Nach der Registrierung kann der Werbetreibende Verträge über Mediendienstleistungen wie folgt über die Plattform abschließen:

3.6.2.1 Um Mediendienstleistungen zu buchen, wählt der Werbetreibende die gewünschten Mediendienstleistungen und gibt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen und Daten an. Wenn die ausgewählten Mediendienstleistungen verfügbar sind, kann der Werbetreibende diese durch Klicken auf die Bestellschaltfläche „Kampagne buchen“, „Jetzt buchen“, „Jetzt bestellen“ oder ähnlich buchen. Der Werbetreibende kann Eingabefehler während des Buchungsvorgangs erkennen und korrigieren, z.B. durch Nutzung von Navigationstasten zum Vor- und Zurückblättern.

3.6.2.2 Ein verbindlicher Vertrag über Mediendienstleistungen kommt zwischen DMS und dem Werbetreibenden zustande, wenn dieser die Mediendienstleistungen durch Klicken auf die Bestellschaltfläche bucht. Nach der Buchung sendet DMS dem Werbetreibenden eine E-Mail zur Bestätigung der Buchung und eine Rechnung zu.

3.6.2.3 Für Buchungen, die mittels eines Wallet-Guthabens bezahlt werden, gilt eine Vorlaufzeit von zehn (10) Tagen vor dem Startdatum der Kampagne für Buchungen über die Plattform.

3.6.3 Der Werbetreibende kann Verträge über Mediendienstleistungen, einschließlich der Kampagnen, über die Plattform einsehen und verwalten. Der Werbetreibende kann Kampagnen bis zu zweimal für eine maximale Dauer, die in der Beschreibung der Mediendienstleistungen (z.B. im FAQ-Bereich der Plattform) je Pause angegeben ist, pausieren. DMS behält sich das Recht vor, die Dauer der Pausen von Zeit zu Zeit anzupassen.

3.6.4 DMS hat das alleinige Ermessen darüber, welche Mediendienstleistungen über die Plattform bestellt werden können, einschließlich der Attribution-Modelle. DMS kann jederzeit die Angebotene Mediendienstleistungen ändern oder deren Bereitstellung einstellen.

3.6.5 Über die Plattform gebuchte Werbemedien dürfen keinen Link zu einer externen Website oder anderen externen Medien enthalten. Der Werbetreibende stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Werbemittel keine solche Links enthalten. DMS behält sich das Recht vor, Kampagnen auszusetzen, wenn Werbemedien fehlerhaft oder falsch positioniert sind, z. B. wenn Werbematerial in einer falschen Produktkategorie positioniert ist oder falsche Links enthält.

3.6.6 Der Werbetreibende ist zur Vorabzahlung der Vergütung verpflichtet. Zahlungen werden nicht erstattet.


3.6.7 Der Werbetreibende ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass ein ausreichender Bestand der in einer Kampagne beworbenen Produkte verfügbar ist.


3.6.8 Die Plattform wird in englischer Sprache bereitgestellt, und Verträge über Mediendienstleistungen können in englischer Sprache abgeschlossen werden.


3.6.9 Wenn eine Wallet-Funktion auf der Plattform verfügbar ist, kann der Werbetreibende die fällige Vergütung für über die Plattform gebuchte Mediendienstleistungen mittels eines Guthabens im Wallet bezahlen. Die Bedingungen für die Aktivierung und Nutzung eines im Wallet gespeicherten Guthabens sind auf der Plattform verfügbar (z. B. im FAQ-Bereich), insbesondere

  • der erforderliche Mindestguthabenbetrag für die Bezahlung von Mediendienstleistungen mit dem Wallet,
  • der Höchstbetrag, der in das Wallet eingezahlt werden kann, und
  • die Mindestbuchungsbeträge, die für Buchungen gelten (z. B. für gesponserte Anzeigen und/oder Zielgruppenanzeigen).

DMS behält sich das Recht vor, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen. Guthaben im Wallet können nur zur Begleichung fälliger Beträge aus Verträgen über Mediendienstleistungen verwendet werden, die über die Plattform abgeschlossen wurden; sie können nicht auf Bankkonten übertragen, in bar ausgezahlt oder anderweitig verwendet werden. Wallet-Guthaben verfallen nach drei (3) Jahren; der Drei-Jahres-Zeitraum beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem das Guthaben auf das Wallet eingezahlt wurde. Wallet-Guthaben werden nach dem First-in-First-out-Prinzip verbraucht.

4. Durchführung von Verträgen

4.1 DMS wird die vereinbarten Mediendienstleistungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums und/oder bis zur im Vertrag angegebenen Höchstmenge erbringen.

4.2 Die im Vertrag über Mediendienstleistungen enthaltenen Angaben wie die Anzahl der Ad Impressions oder Klicks geben das Höchstlimit der vom Werbetreibenden zu vergütenden Leistungen an, falls diese erbracht werden. DMS ist nicht verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Der Umfang der von DMS erbrachten Mediendienstleistungen hängt unter anderem von der Verfügbarkeit von Werbeflächen und der Effektivität der Werbemedien ab.

4.3 DMS schuldet weder die Auslieferung der Werbemedien (i) auf einem bestimmten Online-Medium, an einer bestimmten Position eines Online-Mediums oder zu einem bestimmten Termin noch (ii) im unmittelbar sichtbaren Bereich eines Online-Mediums (First Screen), es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Bei Änderungen von Medienformaten oder deren Positionierung kann DMS vereinbarte Medienformate oder Positionierungen durch andere Medienformate oder Positionierungen gleichen Gesamtumfangs ersetzen.

4.4 Wenn ein Vertrag die Auslieferung einer bestimmten Anzahl von Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Klicks oder Produkttests innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorsieht und DMS diese Anzahl nicht vollständig innerhalb dieses Zeitraums ausgeliefert hat, kann DMS die Online-Werbung fortsetzen und die noch fehlende Anzahl von Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Klicks oder Produkttests nachliefern. DMS wird die Fristen für die Nachlieferung in Abstimmung mit dem Werbetreibenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien festlegen. Wenn DMS die fehlende Anzahl nicht innerhalb der Nachlieferungsfrist nachliefert, kann der Werbetreibende die Vergütung für die nicht gelieferten Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Klicks oder Produkttests anteilig mindern.

4.5 Wenn der Vertrag Retargeting-Maßnahmen vorsieht, haftet DMS nur für den Versuch, Nutzer, die ein Online-Angebot mit einem von DMS ausgespielten Werbemittel besucht haben, erneut mit Werbemedien anzusprechen. DMS haftet nicht für den Erfolg von Retargeting-Maßnahmen; Angaben im Vertrag zum diesbezüglichen Erfolg sind unverbindlich.

4.6 Wenn der Vertrag Produkttests vorsieht, ist DMS nur für die Auswahl der Tester und das Versenden der Testprodukte an diese verantwortlich. DMS haftet nicht für den Erfolg von Produkttests, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und/oder des Inhalts der Erfahrungsberichte der Tester; Angaben im Vertrag zum diesbezüglichen Erfolg sind unverbindlich.

4.7 Wenn der Vertrag Smart-Sampling-Leistungen vorsieht, gilt Folgendes:

4.7.1 Die von DMS für Smart Sampling Services, z.B. in einem Mediaplan, aufgeführten oder angebotenen Preise gelten für Kampagnen, die 6 Wochen vor dem Startdatum oder früher gebucht wurden. Wenn Smart Sampling Services weniger als 6 Wochen vor dem Startdatum gebucht werden, fällt zusätzlich eine Gebühr für die späte Kampagnenbuchung an. Wenn eine Lagerlieferung ohne die erforderliche vollständige Lieferdokumentation und/oder die Bestände nicht den Standardlieferprotokollen von DMS (z. B. Mischkartons) entspricht, fällt zusätzlich eine Lagerverwaltungsgebühr an. Diese Gebühr deckt den zusätzlichen Arbeitsaufwand zur ordnungsgemäßen Identifizierung und Sortierung der Bestände vor dem Kampagnenbeginn ab.

4.7.2 Wenn der Vertrag eine Smart Sampling Multichannel-Platzierung vorsieht, wird DMS nach eigenem Ermessen die Auswahl der Medienkanäle und die Verteilung der Proben während der Kampagnenlaufzeit kontinuierlich auswählen und anpassen, um die Ergebnisse zu optimieren, es sei denn, spezifische Medienkanäle und/oder eine spezifische Probenverteilung wurden vereinbart.

4.7.3 Die Regelung im Vertrag zur Laufzeit bzw. zum Beginn der Verteilung der Proben bestimmt den Kampagnenbeginn, jedoch ist es möglich, dass ein oder mehrere Medienkanäle zum angegebenen Datum nicht verfügbar sind (z. B. werden Newsletter nicht täglich versandt). Die Kampagne beginnt über solche Medienkanäle zum nächsten Datum, an dem sie verfügbar sind.

4.7.4 DMS garantiert nicht, dass alle Proben bis zu einem bestimmten Datum oder innerhalb der Kampagnenlaufzeit beansprucht werden.

4.8 DMS ist berechtigt, den vereinbarten Liefertermin um plus/minus drei Tage zu verschieben. Zusätzlich kann DMS einen vereinbarten Liefertermin verschieben oder stornieren, wenn ein Online-Medium, auf dem DMS die Werbemittel platzieren soll, am vereinbarten Liefertermin nicht verfügbar ist oder wenn eine rechtzeitige Lieferung aus technischen Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von DMS liegen, nicht möglich ist.

4.9 DMS darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

4.10 DMS ist nicht verpflichtet, Informationen über DMS als Vertragspartner des Werbetreibenden zur Erstellung oder Pflege von Daten aus oder über DMS als Dienstleister oder Lieferant in den Systemen des Werbetreibenden, insbesondere in Enterprise-Resource-Planning-Systemen, zu liefern.

4.11 Wenn der Gegenstand eines Vertrages die Bereitstellung von Daten über Kunden der Douglas-Gruppe oder Dritter zur Verwendung für Werbezwecke ist, ist der Werbetreibende nur in dem im Vertrag ausdrücklich erlaubten Umfang berechtigt, diese Daten zu verarbeiten. Insbesondere dürfen Daten, die für eine spezifische Kampagne bereitgestellt wurden, nicht für eine andere Kampagne verwendet werden. Jede nicht ausdrücklich erlaubte Nutzung ist dem Werbetreibenden untersagt. DMS ist berechtigt, die Verarbeitung der Daten durch den Werbetreibenden zu überprüfen. Auf Verlangen von DMS hat der Werbetreibende umfassend und wahrheitsgemäß über den Umfang der Verarbeitung Auskunft zu geben und die eingesetzten Systeme in dem notwendigen Umfang (fern oder vor Ort) nach vorheriger Ankündigung einer Prüfung zugänglich zu machen, wobei DMS angemessen auf Geheimhaltungsinteressen und Datenschutz Rücksicht nimmt. DMS kann die Prüfung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer durchführen lassen. Der Werbetreibende hat die erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen und die eingesetzten Systeme in dem erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Ergibt eine Prüfung eine vertragswidrige Verarbeitung der Daten, trägt der Werbetreibende die angemessenen Kosten der Prüfung.

4.12 Angaben in Verträgen zu Kosten oder Preisen, die bei Vertragsschluss nicht feststehen, insbesondere Kosten für Werbeflächen, die DMS in Bietverfahren kauft oder gekauft hat, sind stets unverbindliche Schätzungen. Bei der Durchführung des Vertrags sorgt DMS dafür, dass die Kosten oder Preise marktgerecht sind.

5. Werbemittel

5.1 Der Werbetreibende muss DMS die zu liefernden Werbemittel (oder AdTags) vollständig, fehlerfrei und vertragsgemäß auf eigene Kosten bereitstellen. Bei Buchungen über die Plattform müssen die Werbemittel bei der Buchung eingereicht werden. Für alle anderen Kampagnen muss der Werbetreibende die Werbemittel spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart bereitstellen.

5.2 Der Werbetreibende muss die Werbemittel virenfrei oder frei von anderen Schadensquellen bereitstellen.

5.3 Wenn der Werbetreibende die Werbemittel nicht rechtzeitig bereitstellt, entbindet dies ihn nicht von seiner Zahlungspflicht. Soweit Werbemittel daher nicht mehr ausgeliefert werden können, muss DMS jedoch anrechnen, was DMS durch Freistellung von der Leistungspflicht erspart oder durch anderweitige Nutzung der freigewordenen Werbeflächen erwirbt oder schuldhaft zu erwerben unterlässt.

5.4 Der Werbetreibende gewährt DMS ein nicht-exklusives, weltweites, unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der bereitgestellten Inhalte der Werbemedien, unbeschränkt hinsichtlich der Abrufmengen, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkt. Die Rechteeinräumung umfasst die notwendigen Urheberrechte, verwandten Schutzrechte, Markenrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Datenbankentnahme und -abfrage sowie Bearbeitung der Werbemedien, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Die vorgenannten Rechte sind frei auf Dritte übertragbar. DMS ist auch berechtigt, Rückkanalinformationen (z.B. URL der Webseite, auf der das Werbemedium ausgeliefert wurde), die von einer Demand Side Platform („DSP“) an DMS übermittelt werden, für eigene Zwecke und die Zwecke Dritter zu nutzen.

5.5 Der Werbetreibende stellt sicher und gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Werbemedien und jede Webseite oder sonstiger Inhalt, auf die Werbemedien verlinken,

– frei von Rechten Dritter sind oder dass er alle notwendigen Urheberrechte, verwandten Schutzrechte, Markenrechte und sonstigen Rechte besitzt, um DMS und/oder den Anbietern der Online-Medien die Nutzung der Werbemedien frei von Rechten Dritter zu ermöglichen;

– klar und eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen;

– keine gewalt- oder kriegsverherrlichenden (§§ 130, 131 StGB), pornografischen (§ 184 StGB), jugendgefährdenden (§§ 4 und 5 JMStV), rassistischen, volksverhetzenden oder menschenverachtenden Inhalte enthalten (§§ 130, 131 StGB);

– keine Propagandamittel (§ 86 StGB) oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) enthalten;

– nicht zu einer Straftat auffordern, zum Rassenhass aufstacheln oder für eine terroristische Vereinigung werben (§ 130a StGB);

– nicht wettbewerbswidrig sind;

– keine ehrverletzenden Äußerungen oder Darstellungen enthalten;

– keine anderen illegalen Inhalte oder Inhalte enthalten, die generell geeignet sind, den Ruf von DMS oder einem anderen Unternehmen der Douglas-Gruppe zu schädigen.

5.6 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Garantien oder Verpflichtungen stellt der Werbetreibende DMS und andere Unternehmen der Douglas-Gruppe von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Stellen, frei, die diese gegenüber DMS und/oder anderen Unternehmen der Douglas-Gruppe aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Werbemedien und der damit verlinkten Webseiten oder sonstigen Inhalte geltend machen, und trägt die Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die DMS und/oder den anderen Unternehmen der Douglas-Gruppe aufgrund solcher Drittansprüche entstehen. DMS und/oder das andere Unternehmen der Douglas-Gruppe werden solche Drittansprüche nicht anerkennen oder sich ohne Zustimmung des Werbetreibenden mit dem Dritten gütlich einigen, wobei diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Werbetreibende für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Mögliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5.7 DMS ist nicht verpflichtet, die vom Werbetreibenden bereitgestellten Werbemittel vor oder nach der Auslieferung zu überprüfen und haftet insbesondere nicht für die Rechtmäßigkeit ihrer Inhalte.

5.8 Besteht ein begründeter Verdacht, dass die vom Werbetreibenden bereitgestellten Werbemedien, verlinkte Webseiten oder andere Inhalte rechtswidrige Inhalte enthalten oder die Rechte Dritter verletzen, kann DMS sie ablehnen oder deren Auslieferung unterbrechen, bis eine rechtliche Klärung erfolgt ist oder der Verdacht auf andere Weise ausgeräumt werden kann. Ein begründeter Verdacht besteht insbesondere, wenn ein Dritter DMS oder einem Unternehmen der Douglas-Gruppe auffordert, die weitere Schaltung der Werbung zu unterlassen, mit der Behauptung, die Werbung sei rechtswidrig oder verletze die Rechte Dritter, es sei denn, die Aufforderung ist offensichtlich und für DMS erkennbar unbegründet. DMS wird den Werbetreibenden unverzüglich über die Ablehnung oder Unterbrechung unter Angabe der Gründe informieren.

5.9 Wenn Werbemedien nicht den geltenden technischen Spezifikationen oder dem vereinbarten Design (z. B. vereinbarte Co-Branding-Richtlinien) entsprechen oder gegen eine der oben genannten Zusicherungen verstoßen, ist DMS berechtigt, sie abzulehnen oder eine bereits laufende Kampagne zu stoppen.

5.10 DMS kann die Werbemedien als Werbung kennzeichnen, z. B. mit Zusätzen wie „Anzeige“, „Werbung“, „Gesponsert“ oder „Sponsored“, und/oder sie räumlich von redaktionellen Inhalten trennen, insbesondere wenn die vom Werbetreibenden bereitgestellten Werbemedien nicht ausreichend klar als Werbung erkennbar sind.

5.11 Wenn es nach Auffassung von DMS für die Auslieferung der Werbemedien notwendig ist, kann DMS die Werbemedien hinsichtlich Größe, Format und technischer Spezifikationen bearbeiten, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen von DMS für den Werbetreibenden zumutbar ist. Wenn eine inhaltliche Bearbeitung der Werbemedien notwendig ist, wird DMS vorab die Zustimmung des Werbetreibenden einholen; der Werbetreibende ist für dadurch entstehende Verzögerungen bei der Leistungserbringung verantwortlich.

5.12 Während der Kampagnenlaufzeit ist der Werbetreibende verpflichtet, die Abrufbarkeit der Webseiten und Dokumente sicherzustellen, auf die die Werbemedien der Kampagne verlinken, entsprechend dem Stand der Technik. Tritt eine Störung in der Verlinkung ein, für die der Werbetreibende verantwortlich ist, kann DMS die Auslieferung der Werbemedien für die Dauer der Störung aussetzen.

5.13 DMS ist berechtigt, die Verfügbarkeit von Webseiten von Unternehmen der Douglas-Gruppe vorübergehend einzuschränken oder einschränken zu lassen, wenn dies aus Kapazitätsgründen, aufgrund der Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen notwendig ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Dienstleistungen (Wartungsarbeiten) dient. In diesen Fällen wird DMS die berechtigten Interessen des Werbetreibenden berücksichtigen, insbesondere durch rechtzeitige vorherige Information.

5.14 Störungen oder Unterbrechungen bei der Vertragserfüllung aufgrund technischer Störungen, für die DMS nicht verantwortlich ist, Verbindungsausfällen, Hardware- und Softwarefehlern sowie Einwirkungen Dritter, deren Handlungen DMS nicht zugerechnet werden können (wie Viren oder Denial-of-Service-Angriffe), begründen keine Rechte des Werbetreibenden.

5.15 DMS ist nicht verpflichtet, Werbemedien für den Werbetreibenden zu erstellen, es sei denn, der Vertrag sieht eine solche Verpflichtung vor. Wenn DMS vertraglich zur Erstellung von Werbemedien verpflichtet ist, muss der Werbetreibende eine angemessene, auf Zeit und Aufwand basierende Vergütung zahlen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine andere Vergütungsregelung vereinbart. Auch wenn DMS die Werbemittel erstellt, trägt der Werbetreibende die ausschließliche rechtliche Verantwortung für deren Inhalt und Rechtmäßigkeit gemäß den oben genannten Bestimmungen.

5.16 Wenn der Werbetreibende seine Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllt, wird die Verpflichtung von DMS zur Erbringung derjenigen Leistungen, die ohne die Mitwirkung des Werbetreibenden nicht erbracht werden können oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden können, für die Dauer der Nichterfüllung ausgesetzt. Der Werbetreibende trägt die durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten verursachten Mehrkosten zu den vertraglich vereinbarten Preisen oder, soweit der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, auf Basis angemessener Stunden- oder Tagessätze nach Aufwand. Der Werbetreibende erstattet DMS auch die Auslagen. Die gesetzlichen Rechte von DMS auf Kündigung oder Rücktritt bleiben unberührt.

5.17 Bei Produkttests oder Smart Sampling Services gelten die obigen Bestimmungen über Werbemedien entsprechend für die Testprodukte oder Muster. Der Werbetreibende liefert die Testprodukte oder Muster rechtzeitig und auf eigene Kosten gemäß den Spezifikationen von DMS an ein von DMS angegebenes Lager und beachtet dabei insbesondere die jeweiligen Annahmerichtlinien des Lagers. DMS wird dem Werbetreibenden diese Annahmerichtlinien auf Anfrage zur Verfügung stellen.

6. Stornierungen

6.1 Außer bei Verträgen, die über die Plattform abgeschlossen wurden, und Verträgen, die Smart Sampling Dienstleistungen vorsehen, kann der Werbetreibende einen Vertrag bis zu 60 Tage vor dem Lieferbeginn kostenlos stornieren. Als Lieferbeginn gilt der Tag, an dem die im Vertrag vereinbarte Leistung erstmals gemäß Vereinbarung erbracht werden soll; bei Produkttests gilt der Lieferbeginn als der Tag, an dem potenzielle Tester erstmals über eine mögliche Teilnahme am Test angesprochen werden.

6.2 Außer bei Verträgen, die über die Plattform abgeschlossen wurden, und Verträgen, die Smart Sampling Dienstleistungen vorsehen, kann der Werbetreibende einen Vertrag 59 Tage oder später vor dem Lieferbeginn wie folgt stornieren: Im Falle einer Stornierung zwischen dem 59. und einschließlich 30. Tag vor dem Lieferbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % des Nettobestellwerts, im Falle einer Stornierung zwischen dem 29. und einschließlich 14. Tag vor dem Lieferbeginn beträgt die Stornogebühr 70 % des Nettobestellwerts, im Falle einer Stornierung zwischen dem 13. und einschließlich 3. Tag vor dem Lieferbeginn beträgt die Stornogebühr 90 % des Nettobestellwerts. Danach ist eine Stornierung oder Kündigung des Vertrags nur gegen Zahlung des vollen Nettobestellwerts möglich.

6.3 Jede Stornierung bedarf der Textform.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung

7.1 Der Werbetreibende zahlt DMS die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Gebühr für die Registrierung bei der Plattform beträgt 100 EUR netto für jedes begonnene Jahr ("Registrierungsgebühr"), wobei DMS zunächst die Gebühr für eine unbestimmte Zeit aussetzt und sich das Recht vorbehält, die Aussetzung mit einer Frist von 3 Monaten zu beenden.

7.2 DMS behält sich das Recht vor, Preise zu ändern. Ab dem Vertragsabschluss sind Preisänderungen nur wirksam, wenn DMS diese mindestens einen Monat vor der geplanten Lieferung der Werbemedien ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Werbetreibende berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu kündigen. Dieser Abschnitt 7.2 gilt nicht für Kosten oder Preise, die bei Vertragsschluss nicht festgelegt sind, insbesondere Kosten für Werbeflächen, die DMS in Bietverfahren erwirbt und daher bei Vertragsschluss nur schätzen kann. Informationen zu solchen Kosten oder Preisen sind stets unverbindliche Schätzungen. In solchen Fällen wird DMS die tatsächlichen Kosten oder Preise in Rechnung stellen.

7.3 Das Reporting von DMS, insbesondere die durch DMS (über den DMS AdServer) oder einen von DMS beauftragten Dienstleister ermittelten Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Klicks oder Klickraten oder andere vereinbarte Parameter, sind ausschließlich maßgeblich für den Leistungsnachweis und die Berechnung der Vergütung. Abweichende Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Klicks, Klickraten oder andere vom Werbetreibenden oder Dritten ermittelte Parameter werden nicht berücksichtigt. Dies gilt entsprechend für Retargeting-Maßnahmen; diese werden auf der Grundlage der erfolgreichen erneuten Werbeanzeigen der Nutzer berechnet. Das Reporting von DMS gilt als genehmigt, wenn der Werbetreibende innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt keinen Widerspruch erhebt. DMS wird den Werbetreibenden zu Beginn der Frist auf die Bedeutung dieser Frist hinweisen. DMS kann das Reporting elektronisch übermitteln oder online zur Verfügung stellen, z. B. über eine Plattform.

7.4 Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist der Werbetreibende verpflichtet, eine Vorauszahlung zu leisten, und die Zahlung muss bei DMS spätestens

– fünf (5) Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn von Kampagnen, die über die Plattform gebucht wurden, und

– drei (3) Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn anderer Kampagnen eingehen.

Wenn eine fällige Vorauszahlung nicht rechtzeitig bei DMS eingeht, kann DMS die Kampagne verschieben oder mit entsprechender Verzögerung durchführen. Der rechtzeitige Zahlungseingang ist keine Voraussetzung für die Durchführung der Kampagne. DMS entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Kampagne durchgeführt wird, wenn die Vergütung noch nicht bei DMS eingegangen ist; der Werbetreibende ist auch verpflichtet, die Vergütung zu zahlen, wenn DMS die Kampagne ganz oder teilweise durchführt, obwohl die Zahlung noch nicht bei DMS eingegangen ist.

7.5 DMS sendet dem Werbetreibenden Rechnungen per Post oder in elektronischer Form.

7.6 Sofern der Vertrag nicht ausdrücklich anders vorsieht, sind Rechnungsbeträge bei Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar oder, im Falle kurzfristig gebuchter Kampagnen, innerhalb der in Abschnitt 7.4 festgelegten Zeiträume.

7.7 Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

8. Laufzeit, Kündigung

8.1 Verträge werden mit Abschluss wirksam und enden mit der Erbringung der vertraglichen Leistung durch DMS. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

9. Haftung

9.1 DMS haftet nur für Schäden, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn und soweit DMS, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DMS für jedes schuldhafte Verhalten von DMS, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.

9.2 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DMS, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von DMS der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der typischerweise bei Geschäften dieser Art entsteht.

9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch DMS, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

10. Datenschutz

10.1 Der Werbetreibende stellt sicher, dass die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

10.2 Der Werbetreibende ist zum Einsatz von Zählpixeln oder ähnlicher Technologien bei der Auslieferung der Werbemittel nicht berechtigt, es sei denn, der Vertrag erlaubt dies ausdrücklich. Gleiches gilt für Flash-Cookies und vergleichbare Technologien.

10.3 Wenn der Vertrag dem Werbetreibenden den Einsatz von Zählpixeln, Flash-Cookies oder ähnlichen oder vergleichbaren Technologien erlaubt und der Werbetreibende aufgrund des Inhalts der gelieferten Werbemittel eine Affinität oder Informationen, die für die Auslieferung individualisierter Werbung relevant sind (z. B. Geschlecht, Affinität zu Kosmetika), einzelnen Nutzern zuordnen kann, ist der Werbetreibende nicht berechtigt, eine solche Zuordnung vorzunehmen. Wenn DMS Informationen darüber hat, dass der Werbetreibende gegen dieses Verbot verstößt, kann DMS geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots ergreifen oder diese überprüfen lassen, und der Werbetreibende muss dies ermöglichen. Wenn DMS während einer solchen Überprüfung auf Geschäftsgeheimnisse des Werbetreibenden stößt, kann der Werbetreibende verlangen, dass die Überprüfung von einem unabhängigen Dritten durchgeführt wird, der Werbetreibende trägt die Kosten des unabhängigen Dritten, wenn ein Verstoß vorliegt.

10.4 Der Werbetreibende stellt sicher, dass die über das Werbemittel verlinkten Webseiten den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere eine den rechtlichen Anforderungen genügende Datenschutzerklärung aufweisen.

10.5 Wenn der Gegenstand eines Vertrags die Bereitstellung oder Nutzung von Daten über Kunden der Douglas-Gruppe oder Dritter zu Werbezwecken ist, stellt DMS sicher, dass dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

11. Geheimhaltung

11.1 Während der Laufzeit der Vereinbarung und für drei Jahre danach verpflichten sich die Parteien, alle Dokumente, Informationen und Daten, die sie von der jeweiligen anderen Partei über deren Angelegenheiten erhalten haben, sowie die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind („Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der Vereinbarung zu verwenden. Der Inhalt des Vertrags ist ebenfalls vertraulich zu behandeln. Jede Partei ist verpflichtet, sich mit der anderen Partei zu beraten, wenn Zweifel darüber bestehen, ob bestimmte Dokumente, Informationen oder Daten vertraulich zu behandeln sind. Zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei mindestens die gleiche Sorgfalt und Schutzmaßnahmen anzuwenden, wie sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet, mindestens jedoch die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt.

11.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, (i) die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß einer Partei beruht, (ii) die der empfangenden Partei bei ihrer Offenlegung nachweislich bekannt waren, (iii) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Informationen nach Vertragsschluss ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Dritte durch die Weitergabe der Informationen seinerseits keine Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber der offenlegenden Partei verletzt hat, oder (iv) deren Offenlegung aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung bzw. einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist.

11.3 Wenn der Werbetreibende eine Agentur ist, ist DMS berechtigt, auch eine Buchungsbestätigung an den entsprechenden Werbekunden der Agentur weiterzuleiten.

11.4 DMS ist berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Werbung auf die Zusammenarbeit mit dem Werbetreibenden hinzuweisen, auch durch Darstellung der Marken oder Logos des Werbetreibenden.

12. Verschiedenes

12.1 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbetreibenden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit DMS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DMS die Bestellung des Werbetreibenden vorbehaltlos annimmt oder ausführt und dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbetreibenden kennt.

12.2 Individuelle Vereinbarungen zwischen DMS und dem Werbetreibenden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder eine Bestätigung von DMS in Textform maßgeblich, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

12.3 Der Werbetreibende kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von DMS aufrechnen.

12.4 DMS kann jederzeit seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz (Vertragsübernahme) oder teilweise auf ein Unternehmen der Douglas-Gruppe übertragen. Wenn eine Vertragsübertragung die berechtigten Interessen des Werbetreibenden beeinträchtigt, kann der Werbetreibende den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung kündigen.

12.5 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12.6 Alle Ansprüche des Werbetreibenden gegen DMS aus dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Werbetreibende von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht im Falle einer Haftung von DMS wegen Vorsatzes. Die §§ 199 Abs. 2 bis 5 BGB bleiben unberührt.

12.7 Diese AGB und das vertragliche Verhältnis zwischen DMS und den Werbetreibenden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.8 Wenn der Werbetreibende Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Werbetreibende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. DMS ist jedoch berechtigt, in jedem Fall Klage gemäß einer vorrangigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Werbetreibenden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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