AGB


AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beauty Media Solutions GmbH für die Erbringung von Medialeistungen und sonstigen Leistungen (Stand August 2023)

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Beauty Media Solutions GmbH („BMS“) und dem Kunden („Advertiser“) über Douglas Marketing Solutions („DMS“), d.h. Medialeistungen, Kampagnenmanagement, Leistungen zur zielgerichteten Werbeaussteuerung und Beratungsleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Werbeflächen auf Webseiten und sonstigen Online-Medien von Unternehmen des Douglas-Konzerns und Dritten. Zum Douglas-Konzern zählen alle Unternehmen, die mit BMS im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

2. Begriffsdefinitionen

2.1 „Ad Impression“ meint Sichtkontakte der Nutzer zur Online-Werbung.

2.2 „ClickRate“ meint das Verhältnis von Ad Clicks zu Ad Impressions oder Page Impressions.

2.3 „CPC“ (Cost-per-Click) ist der vom Advertiser für den „Klick“ eines Nutzers auf ein Werbemittel zu zahlende Preis.

2.4 „Medialeistungenmeint die von BMS zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Media wie Werbeflächen auf Online-Medien, die Auslieferung von Werbemitteln, Smart Sampling oder die Organisation von Produkttests.

2.5 „Online-Medien“ meint sämtliche Webseiten, Plattformen, Apps und sonstige online-Medien, auf denen BMS nach dem Vertrag Medialeistung bereitstellen soll.

2.6 „Page Impressions“ meint Abrufe der Webseite, auf der Online-Werbung platziert ist.

2.7 „TKP“(Tausenderkontaktpreis) ist der vom Advertiser zu zahlende Preis für Medialeistung, die 1.000 Nutzer über Ad Impressions erreicht.

2.8. „Visits“ sind Besuche von Nutzern auf einem Online Medium. „Unique User“ dagegen sind bestimmte Einzelnutzer.

2.9 „Werbemittel“ meint Inhalte, wie z.B. Banner, die BMS auf Online-Medien ausliefern soll.

3. Abschluss von Verträgen; Insertion Orders

3.1 Die Durchführung von Medialeistungen erfolgt auf der Grundlage von Verträgen, in der Regel in Form von Insertion Orders.

3.2 Ein Vertrag zwischen BMS und Advertisern kommt in der Regel dadurch zustande, dass BMS ein Angebot des Advertisers annimmt, das dieser auf Basis eines stets unverbindlichen Vorschlags von BMS, in der Regel in Form eines unterzeichneten Insertion Orders, abgibt. Die Annahmeerklärung von BMS muss dem Advertiser nicht zugehen.

3.3 Der Abschluss eines Vertrags bedarf der Textform.

3.4 Wenn der Advertiser eine Agentur ist, handelt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung, also nicht in Vertretung ihrer Kunden. Soweit der Vertrag nicht regelt, für welchen Werbekunden die Agentur die Medialeistungen beziehen will, ist die Agentur verpflichtet, BMS den Namen des Werbekunden vor Durchführung des Vertrags mitzuteilen. Die Agentur ist auf Nachfrage von BMS verpflichtet, unverzüglich einen Nachweis ihrer Beauftragung zu erbringen. Die Agentur ist nicht berechtigt, Medialeistung von BMS für einen anderen Werbekunden als den vereinbarten oder von der Agentur benannten Werbekunden zu nutzen.

3.5 Der Advertiser ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Advertiser, ausgenommen Agenturen (gem. Ziffer 3.4), sind nicht berechtigt, Dritten die Nutzung der Medialeistung für eigene oder fremde Zwecke zu ermöglichen.

4. Durchführung von Verträgen

4.1 BMS erbringt die vereinbarten Medialeistungen im vereinbarten Zeitraum und/oder bis zum Erreichen des im Vertrag festgelegten Höchstvolumens.

4.2 Angaben im Vertrag zur Medialeistungen, wie z.B. zur Anzahl von Ad Impressions oder Clicks, beziffern die Höchstgrenze der vom Advertiser im Falle der Bereitstellung zu vergütenden Leistungen. BMS ist nicht zur Bereitstellung dieser Leistungen verpflichtet, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. In welchem Umfang BMS die Medialeistung bereitstellt, hängt u.a. von der Verfügbarkeit der Werbeflächen und Wirksamkeit der Werbemittel ab.

4.3 BMS schuldet keine Auslieferung der Werbemittel (i) auf einem bestimmten Online-Medium, an einer bestimmten Position eines Online-Mediums oder zu einem bestimmten Termin oder (ii) im unmittelbar sichtbaren Bereich eines Online-Mediums (first screen), es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Bei Änderungen von Mediaformaten bzw. deren Positionierung kann BMS vereinbarte Mediaformate bzw. Positionierungen durch andere Mediaformate oder Positionierungen mit insgesamt gleichem Volumen austauschen.

4.4 Wenn ein Vertrag die Lieferung einer bestimmten Anzahl an Ad Impressions, Page Impressions Ad Clicks oder Produkttests innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorsieht und BMS die Anzahl in diesem Zeitraum nicht vollständig geliefert hat, kann BMS die Online-Werbung weiter schalten lassen und die noch fehlende Anzahl an Ad Impressions, Page Impressions, Ad Clicks oder Produkttests nachliefern. BMS wird die Nachlieferungsfristen dann mit dem Advertiser unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien abstimmen. Wenn BMS die fehlende Anzahl innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht nachliefert, kann der Advertiser die Vergütung für die nicht gelieferten Ad Impressions, Page Impressions, Ad Clicks oder Produkttests anteilig mindern.

4.5 Wenn der Vertrag Retargeting-Maßnahmen vorsieht, schuldet BMS nur den Versuch, Nutzer, die ein Online Angebot mit einem von BMS ausgespielten Werbemittel besucht haben, erneut mit Werbemitteln zu erreichen. BMS schuldet keinen Erfolg von Retargeting-Maßnahmen, Angaben im Vertrag zum insoweit angestrebten Erfolg sind nicht verbindlich.

4.6 Wenn der Vertrag Produkttests vorsieht, schuldet BMS nur die Auswahl der Tester und den Versand der Testprodukte an diese. BMS schuldet keinen Erfolg von Produkttests, insbesondere nicht hinsichtlich Anzahl und/oder Inhalt von Erfahrungsberichten der Tester; Angaben im Vertrag zum insoweit angestrebten Erfolg sind nicht verbindlich.

4.7 Wenn der Vertrag Smart-Sampling-Leistungen vorsieht, gilt Folgendes:

4.7.1 Die von BMS (z.B. in einem Mediaplan) angegebenen oder angebotenen Preise für Smart-Sampling-Leistungen gelten für Kampagnen, die 6 Wochen vor dem Kampagnenbeginn oder früher gebucht werden. Werden Smart-Sampling-Leistungen weniger als 6 Wochen vor dem Kampagnenbeginn gebucht, so hat der Advertiser zusätzlich eine Spätbuchungsgebühr zu zahlen. Eine Lagerverwaltungsgebühr ist vom Advertiser zusätzlich zu zahlen, wenn eine Lieferung an das Lager ohne die erforderlichen vollständigen Lieferdokumente erfolgt und/oder die Lieferung nicht die Standard-Anlieferungsbedingungen von BMS einhält (z.B., weil sie Mischkartons enthält); diese Gebühr deckt den zusätzlichen Aufwand für die ordnungsgemäße Identifizierung und Bereitstellung des Lagerbestands vor dem Kampagnenstart.

4.7.2 Wenn der Vertrag eine Smart-Sampling-Mehrkanalplatzierung vorsieht, wählt BMS die Medienkanäle und die Verteilung der Proben auf die Medienkanäle während des Kampagnenzeitraums nach eigenem Ermessen aus und passt die Auswahl und Verteilung kontinuierlich an, um die Effektivität zu optimieren, es sei denn, es wurden bestimmte Medienkanäle und/oder eine bestimmte Verteilung der Proben vereinbart.

4.7.3 Die Regelung im Vertrag zur Laufzeit bzw. zum Beginn der Verteilung der Proben bestimmt den Kampagnenbeginn, jedoch ist es möglich, dass ein oder mehrere Medienkanäle zum angegebenen Datum nicht verfügbar sind (so werden z.B. Newsletter nicht täglich versandt); die Kampagne beginnt über solche Medienkanäle zum nächsten Datum, an dem sie verfügbar sind.

4.7.4 BMS übernimmt keine Gewähr dafür, dass alle Proben bis zu einem bestimmten Datum oder innerhalb des Kampagnenzeitraums angefordert werden.

4.8 BMS hat hinsichtlich des vereinbarten Auslieferungstermins ein Schieberecht von plus/minus drei Tagen. Zudem kann BMS einen vereinbarten Auslieferungstermin verschieben oder ausfallen lassen, soweit ein Online-Medium, bei dem BMS das Werbemittel schalten soll, zum vereinbarten Auslieferungstermin nicht verfügbar ist oder wenn aus technischen Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von BMS liegen, eine termingerechte Auslieferung nicht möglich ist.

4.9 BMS kann sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Leistungen Dritter bedienen.

4.10 BMS ist nicht verpflichtet, Angaben zu BMS als Vertragspartner des Advertisers zur Anlage oder Pflege von Daten von bzw. zu BMS als Dienstleister oder Lieferant in Systemen des Advertisers, insbesondere Warenwirtschaftssystemen, zu machen.

4.11 Wenn Gegenstand eines Vertrags die Bereitstellung von Daten zu Kunden des Douglas-Konzerns oder Dritter zur Nutzung zu Werbezwecken ist, ist der Advertiser zur Verarbeitung dieser Daten nur berechtigt, soweit der Vertrag dies ausdrücklich erlaubt. Insbesondere dürfen für eine bestimmte Kampagne bereitgestellte Daten nicht für eine andere Kampagne genutzt werden. Jede nicht ausdrücklich erlaubte Nutzung ist dem Advertiser untersagt. BMS ist berechtigt, die Verarbeitung der Daten durch den Advertiser zu überprüfen. Auf Verlangen von BMS wird der Advertiser BMS über den Umfang der Verarbeitung umfassend und richtig Auskunft erteilen und BMS die Überprüfung in den vom Advertiser genutzten Systemen nach angemessener Vorankündigungsfrist im erforderlichen Umfang (remote oder Vor-Ort) ermöglichen, wobei BMS Geheimhaltungsinteressen und dem Datenschutz angemessen Rechnung tragen wird. BMS kann das Audit durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Der Advertiser wird die erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbringen und die genutzten Systeme im erforderlichen Umfang zugänglich machen. Wird im Rahmen eines Audits eine vertragswidrige Verarbeitung der Daten festgestellt, hat der Advertiser die angemessenen Kosten des Audits zu tragen.

4.12 Angaben in Verträgen zu Kosten bzw. Preisen, die bei Vertragsabschluss nicht feststehen, insbesondere Kosten für Werbeplätze, die BMS im Bidding-Verfahren einkauft oder einkaufen lässt, sind immer unverbindliche Schätzungen. Bei Vertragsdurchführung wird BMS darauf achten, dass die Kosten bzw. Preise marktgerecht sind (Fair Market Value).

5. Werbemittel

5.1 Der Advertiser muss BMS die auszuliefernden Werbemittel (oder AdTags) spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Kampagnenbeginn vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

5.2 Der Advertiser muss die Werbemittel frei von Viren oder sonstigen Schadensquellen bereitstellen.

5.3 Wenn der Advertiser die Werbemittel nicht rechtzeitig bereitstellt, entfällt dadurch nicht seine Zahlungspflicht. Soweit Werbemittel deshalb nicht mehr ausgeliefert werden können, muss sich BMS allerdings dasjenige anrechnen lassen, was BMS infolge der Leistungsbefreiung erspart oder durch anderweitige Verwendung freiwerdender Werbeflächen erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.

5.4 Der Advertiser räumt BMS ein nicht-ausschließliches, nach Abrufmengen unbeschränktes, weltweites, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes, sublizenzierbares Recht zur Nutzung der Inhalte der zur Verfügung gestellten Werbemittel ein. Die Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf sowie zur Bearbeitung des Werbemittels, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die vorgenannten Rechte sind frei auf Dritte übertragbar. BMS ist ferner berechtigt, von einer eingesetzten Demand Side Plattform („DSP“) an BMS übermittelte Rückkanalinformationen (z.B. URL der Website, auf der das Werbemittel ausgeliefert wurde) zu eigenen Zwecken und Zwecken Dritter zu nutzen.

5.5 Der Advertiser stellt sicher und sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Werbemittel sowie ggf. darüber verlinkte Webseiten oder sonstigen Inhalte

– frei von Rechten Dritter sind bzw. er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte verfügt, um BMS und/oder den Anbietern der Online-Medien die Nutzung der Werbemittel frei von Rechten Dritter zu ermöglichen;

– klar und eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen;

– keine gewalt- oder kriegsverherrlichenden (§§130, 131 StGB), pornografischen (§ 184 StGB), jugendgefährdenden (§§ 4 und 5 JMStV), rassistischen, volksverhetzenden oder menschenverachtenden Inhalte enthalten (§§ 130, 131 StGB);

– keine Propagandamittel (§ 86 StGB) oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) enthalten;

– nicht zu einer Straftat auffordern, zum Rassenhass aufstacheln oder für eine terroristische Vereinigung werben (§ 130a StGB);

– nicht wettbewerbswidrig sind;

– keine ehrverletzende Äußerungen oder Darstellungen enthalten,

– keine anderweitigen rechtswidrigen Inhalte oder Inhalte enthalten, die allgemein geeignet sind, das Ansehen von BMS oder eines anderen Unternehmens des Douglas-Konzerns zu beeinträchtigen,

5.6 Bei einer Verletzung der vorstehenden Zusicherungen oder Verpflichtungen stellt der Advertiser BMS und andere Unternehmen des Douglas-Konzerns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Stellen, die diese gegen BMS und/oder andere Unternehmen des Douglas-Konzerns wegen vertragsgemäßer Nutzung der Werbemittel sowie die darüber verlinkten Webseiten oder sonstigen Inhalte geltend machen, frei, und trägt die Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten), die BMS und/oder andere Unternehmen des Douglas-Konzerns aufgrund derartiger Ansprüche Dritter entstehen. BMS und/oder das andere Unternehmen des Douglas-Konzerns wird derartige Ansprüche Dritter nicht ohne die Zustimmung des Advertisers anerkennen oder einen Vergleich hierüber mit dem Dritten abschließen, wobei der Advertiser seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Advertiser die Verletzung nicht zu vertreten hat. Eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz wegen weitergehender Schäden bleiben unberührt.

5.7 BMS ist nicht verpflichtet, die von dem Advertiser bereit gestellten Werbemittel vor oder nach der Auslieferung zu prüfen und haftet insbesondere nicht für die Rechtmäßigkeit deren Inhalte.

5.8 Besteht ein begründeter Verdacht, dass vom Advertiser bereitgestellte Werbemittel, darüber verlinkte Webseiten oder sonstige Inhalte rechtswidrige Inhalte aufweist oder Rechte Dritter verletzen, kann BMS sie zurückzuweisen oder ihre Auslieferung unterbrechen, bis eine rechtliche Klärung erfolgt ist oder der Verdacht auf andere Weise ausgeräumt werden kann. Ein begründeter Verdacht besteht insbesondere, wenn ein Dritter BMS oder ein Douglas-Konzernunternehmen mit der Behauptung, die Werbung sei rechtswidrig oder verletze Rechte Dritter, auffordert, die weitere Schaltung der Werbung zu unterlassen, sofern die Forderung nicht offensichtlich und für BMS erkennbar unbegründet ist. BMS wird den Advertiser über die Zurückweisung oder Sperrung unter Angabe von Gründen unverzüglich informieren.

5.9 Falls Werbemittel nicht den geltenden technischen Spezifikationen oder der vereinbarten Gestaltung (wie vereinbarten Co-Branding Guidelines) entsprechen oder sie gegen einer der vorstehenden Zusicherungen verstoßen, ist BMS berechtigt, sie zurückzuweisen bzw. eine bereits laufende Kampagne zu stoppen.

5.10 BMS kann die Werbemittel als Werbung kennzeichnen, z.B. mit Zusätzen wie „Anzeige“, „Werbung“, „gesponsored“ oder „sponsored“, und/oder sie von etwaigen redaktionellen Inhalten räumlich absetzen, insbesondere, wenn die vom Advertiser zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht hinreichend deutlich als Werbung erkennbar sind.

5.11 Falls es für die Auslieferung der Werbemittel nach Auffassung von BMS erforderlich ist, kann BMS die Werbemittel hinsichtlich Größe, Format und technischer Spezifikation bearbeiten, soweit dies für den Advertiser unter Berücksichtigung der Interessen von BMS zumutbar ist. Falls eine inhaltliche Bearbeitung der Werbemittel erforderlich ist, wird BMS vor einer entsprechenden Bearbeitung die Zustimmung des Advertisers einholen; dadurch eintretende Verzögerungen bei der Leistungserbringung hat der Advertiser zu vertreten.

5.12 Der Advertiser ist verpflichtet, während der Laufzeit der Kampagne die Abrufbarkeit der Webseiten und Dokumente gemäß dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, auf die Werbemittel der Kampagne verlinken. Treten bei der Verlinkung Störungen auf, die der Advertiser zu vertreten hat, so kann BMS die Auslieferung der Werbemittel für die Dauer der Störung aussetzen.

5.13 BMS ist berechtigt, die Verfügbarkeit der Webseiten von Unternehmen des Douglas-Konzerns zeitweilig zu beschränken bzw. beschränken zu lassen, wenn dies aus Kapazitätsgründen, wegen der Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten). BMS berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen des Advertisers, insbesondere durch Vorabinformationen.

5.14 Störungen oder Unterbrechungen der Vertragsdurchführung durch von BMS nicht zu vertretende technische Störungen, Anbindungsausfall, Hard- und Softwarefehler und Einwirkungen Dritter, deren Handlungen BMS nicht zugerechnet werden können (wie Viren oder Denial-of-Service Attacken), begründen keine Rechte des Advertisers.

5.15 BMS ist nicht verpflichtet, für den Advertiser Werbemittel zu erstellen, es sei denn der Vertrag regelt eine solche Pflicht. Wenn BMS nach dem Vertrag verpflichtet ist, Werbemittel zu erstellen, hat der Advertiser eine angemessene Vergütung nach Aufwand zu zahlen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Auch wenn BMS die Werbemittel erstellt, trägt der Advertiser die ausschließliche rechtliche Verantwortlichkeit für deren Inhalte und deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.

5.16 Wenn der Advertiser Mitwirkungspflichten ganz oder zum Teil nicht erbringt, ruht für die Dauer der Nichterbringung die Verpflichtung von BMS zur Erbringung derjenigen Leistungen, die ohne die Mitwirkungspflichten des Advertisers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Der Advertiser hat durch Nichterbringung von Mitwirkungspflichten verursachten Mehraufwand gemäß den vertraglich vereinbarten Preisen oder, soweit der Vertrag keine ausdrücklichen Reglungen dazu enthält, auf der Basis angemessener Stunden bzw. Tagessätze nach Aufwand zu tragen. Der Advertiser hat BMS auch Auslagen zu erstatten. Gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte von BMS bleiben unberührt.

5.17 Bei Produkttests oder Smart Sampling-Leistungen gelten die vorstehenden Regelungen zu Werbemitteln entsprechend für die Testprodukte bzw. Proben. Der Advertiser hat die Testprodukte oder Proben nach Vorgaben von BMS rechtzeitig und auf eigene Kosten an ein von BMS vorgegebenes Warenlager zu liefern und dabei insbesondere die Anlieferungsbedingungen des jeweiligen Warenlagers zu beachten. BMS wird dem Advertiser diese Anlieferungsbedingungen auf Anforderung zur Verfügung stellen.

6. Stornierungen

6.1 Der Advertiser kann einen Vertrag bis 60 Tage vor Auslieferungsbeginn kostenfrei stornieren. Als Auslieferungsbeginn gilt der Tag, an dem die im Vertrag vereinbarte Leistung erstmals vereinbarungsgemäß erbracht werden soll; bei Produkttests gilt als „Auslieferungsbeginn“ der Tag, an dem erstmalig potenzielle Tester wegen einer möglichen Teilnahme am Test angesprochen werden.

6.2 Bei einer Stornierung zwischen dem 59. und einschl. 30. Tag vor Auslieferungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50% des Nettoauftragswertes, bei einer Stornierung zwischen dem 29. und einschl. 14. Tag vor Auslieferungsbeginn beträgt die Stornogebühr 70% des Nettoauftragswertes, bei einer Stornierung zwischen dem 13. Und einschl. 3. Tag vor Auslieferungsbeginn beträgt die Stornogebühr 90% des Nettoauftragswertes. Danach ist eine Stornierung bzw. Kündigung des Vertrags nur gegen Zahlung des vollständigen Nettoauftragswertes möglich.

6.3 Jede Stornierung bedarf der Textform.

6.4 Die Ziffern 6.1 bis 6.3 gelten nicht für Verträge, die Smart-Sampling-Leistungen regeln. Diese Verträge können vom Advertiser nicht storniert werden.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung

7.1 Der Advertiser zahlt an BMS die im Vertrag vereinbarte Vergütung.

7.2 BMS behält sich die Änderung der Preise vor. Ab Vertragsabschluss sind Preisänderungen nur wirksam, wenn BMS sie mindestens einen Monat vor der geplanten Auslieferung der Werbemittel ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Advertiser innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ein Kündigungsrecht zu. Diese Ziffer 7.2 gilt nicht für Kosten bzw. Preise, die bei Vertragsabschluss nicht feststehen, insbesondere Kosten für Werbeplätze, die BMS im Bidding-Verfahren einkauft, und daher bei Vertragsabschluss nur schätzen kann. Angaben zu solchen Kosten bzw. Preisen sind immer unverbindliche Schätzungen. BMS rechnet in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten bzw. Preise ab.

7.3 Maßgeblich für den Nachweis der Leistungserbringung und die Berechnung der Vergütung ist ausschließlich das Reporting von BMS, insbesondere die von BMS (durch den BMS-AdServer) bzw. einem von BMS beauftragten Dienstleister ermittelten Ad Impressions, Page Impressions, Ad-Clicks oder Click Rates oder sonstige vereinbarte Parameter. Vom Advertiser oder Dritten ermittelte abweichende Ad Impressions, Page Impressions, Ad Clicks, Click Rates oder sonstige Parameter bleiben unberücksichtigt. Das gilt entsprechend auch für Retargeting-Maßnahmen; diese werden auf Basis der erfolgreichen erneuten Werbeansprachen von Usern berechnet. Das Reporting von BMS gilt als genehmigt, wenn der Advertiser es nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang rügt oder widerspricht. BMS wird den Advertiser auf die Bedeutung dieser Frist bei Beginn der Frist hinweisen. BMS kann das Reporting elektronisch übermitteln oder online, z.B. über ein Portal, bereitstellen.

7.4 Soweit der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist der Advertiser zur Vorauszahlung verpflichtet und muss die Vergütung spätestens drei Tage vor vereinbartem Kampagnenbeginn bei BMS eingehen. Wenn eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig bei BMS eingeht, kann BMS die Kampagne zurückstellen bzw. entsprechend verzögert ausliefern. Der rechtzeitige Eingang der Vergütung ist keine Bedingung für die Durchführung der Kampagne. BMS kann frei entscheiden, ob BMS die Kampagne durchführt, wenn die Vergütung noch nicht bei BMS eingegangen ist; der Advertiser ist auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn BMS die Kampagne ganz oder teilweise durchführt, obwohl die Vergütung noch nicht bei BMS eingegangen ist.

7.5 BMS übermittelt dem Advertiser die Rechnungen per Post oder in elektronischer Form.

7.6 Rechnungsbeträge sind, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.

7.7 Alle Preise verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

8. Laufzeit, Kündigung

8.1 Verträge werden bei Abschluss wirksam und enden mit Erbringung der vertraglichen Leistung durch BMS. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

9. Haftung

9.1 BMS haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit BMS, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BMS für jedes schuldhafte Verhalten der BMS, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Wesentlich Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.

9.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BMS, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von BMS der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, die typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen, begrenzt.

9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch BMS, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen.

10. Datenschutz

10.1 Der Advertiser stellt sicher, dass die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

10.2 Der Advertiser ist zum Einsatz von Zählpixeln oder ähnlicher Technologien bei der Auslieferung der Werbemittel nicht berechtigt, es sei denn, der Vertrag erlaubt dies ausdrücklich. Gleiches gilt für Flash-Cookies und vergleichbare Technologien.

10.3 Wenn der Vertrag dem Advertiser erlaubt, Zählpixel, Flash-Cookies oder ähnliche bzw. vergleichbare Technologien einzusetzen und der Advertiser anhand der Inhalte der ausgelieferten Werbemittel dazu imstande ist, einzelnen Nutzern eine Affinität bzw. für die Auslieferung individualisierter Werbung relevante Informationen (z.B. Geschlecht, kosmetikaffin) zuzuordnen, ist dem Advertiser eine solche Zuordnung nicht gestattet. Wenn BMS Informationen darüber vorliegen, dass der Advertiser gegen dieses Verbot verstößt, kann BMS die Einhaltung des Verbots durch geeignete Maßnahmen überprüfen bzw. überprüfen lassen und hat der Advertiser dies zu ermöglichen. Wenn BMS bei einer solchen Überprüfung Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen des Advertisers erhält, kann der Advertiser verlangen, dass die Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten erfolgt, wobei der Advertiser die Kosten für den unabhängigen Dritten zu tragen hat, wenn ein Verstoß vorliegt.

10.4 Der Advertiser stellt sicher, dass über das Werbemittel verlinkte Webseiten den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere eine den rechtlichen Anforderungen genügende Datenschutzerklärung aufweisen.

10.5 Wenn Gegenstand eines Vertrags die Bereitstellung oder Nutzung von Daten zu Kunden des Douglas-Konzerns oder Dritter zu Werbezwecken ist, gewährleistet BMS die datenschutzrechtliche Zulässigkeit.

11. Geheimhaltung

11.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrags und für drei Jahre danach alle Dokumente, Informationen und Daten, die sie von der jeweils anderen Partei über deren Angelegenheiten erhalten haben, sowie die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden bzw. zur Kenntnis gelangt sind („Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu nutzen. Auch der Inhalt des Vertrags ist vertraulich zu behandeln. Jede Partei ist verpflichtet, mit der anderen Partei Rücksprache zu halten, wenn Zweifel aufkommen sollten, ob konkrete Dokumente, Informationen oder Daten vertraulich zu behandeln sind. Die empfangende Partei wird zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, die sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art trifft, jedoch mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt.

11.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, (i) die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß einer Partei beruht, (ii) die der empfangenden Partei bei Bekanntgabe nachweislich bekannt waren, (iii) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Informationen nach Abschluss dieses Vertrages ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber der bekannt gebenden Partei bestehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat oder (iv) zu deren Offenlegung eine zwingende gesetzliche oder behördliche Verpflichtung bzw. eine Verpflichtung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung besteht.

11.3 Ist der Advertiser eine Agentur, so ist BMS berechtigt, eine Buchungsbestätigung auch an den entsprechenden Werbekunden der Agentur weiterzuleiten.

11.4 BMS ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Advertiser, auch unter Abbildung der Marken bzw. Logos des Advertisers, hinzuweisen.

12. Verschiedenes

12.1 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Advertisers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BMS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BMS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Advertisers dessen Auftrag vorbehaltlos annimmt oder ausführt.

12.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen BMS und dem Advertiser (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. eine Bestätigung von BMS in Textform maßgebend.

12.3 Der Advertiser kann nur mit eigenen rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von BMS aufrechnen.

12.4 BMS kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz (Vertragsübernahme) oder teilweise auf ein Unternehmen des Douglas-Konzerns übertragen. Wenn eine Vertragsübertragung berechtigte Interessen des Advertisers beeinträchtigt, kann der Advertiser den Vertrag fristlos mit Wirkung zum Inkrafttreten der Übertragung kündigen.

12.5 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12.6 Alle Ansprüche des Advertisers gegen BMS aus dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Advertiser von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Dies gilt nicht im Falle einer Haftung von BMS wegen Vorsatzes. §199 Abs. 2 bis Abs. 5 BGB bleibt unberührt.

12.7 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen BMS und Advertisern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.8 Ist der Advertiser Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Advertiser keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. BMS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage gemäß einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Advertisers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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